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Die Munker Privacy Consulting GmbH hat ihr Portfolio erweitert und bietet ab sofort eine All-in-One-Lösung zum Hinweisgeberschutzgesetz an. Wir sprachen mit Geschäftsführer Dirk Munker über die Frage, für welche Unternehmen das Gesetz gilt und wie sein Unternehmen hier unterstützen kann.

Erzählen Sie uns doch kurz, wen genau das Hinweisgeberschutzgesetz trifft.
Mitte dieses Jahres ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG, auch bekannt als „Whistleblower-Schutzgesetz“) in Kraft getreten. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern sind bereits seit 02.07.2023 verpflichtet, eine sog. „Interne Meldestelle“ einzurichten, Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiter haben diese Verpflichtung ab 17.12.2023.Das Gesetz fördert u. a. das Melden von Missständen oder Unregelmäßigkeiten in Unternehmen. Während die sog. „Hinweisgeber“ früher oft das Risiko hatten, wegen ihrer Offenlegungen diskriminiert zu werden, bietet das neue Gesetz einen starken Schutzschild. Damit sollen u. a. Beschäftigte ermutigt werden, Probleme transparent zu machen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen also eine vertrauliche Meldestelle einrichten, die z.B. mit Hilfe eines Online-Meldeportals oder telefonisch Möglichkeiten zur Abgabe entsprechender Hinweise schafft, sog. „Meldekanäle“. Die eingehenden Hinweise müssen auf Ihre Stichhaltigkeit geprüft und – sofern berechtigt – im Unternehmen aufgearbeitet werden. Darüber hinaus bestätigt die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen, prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt, hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt und ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen. Schließlich und endlich erhält die hinweisgebende Person nach spätesten drei Monaten noch eine abschließende Mitteilung.

Welche Lösung bieten Sie hierfür an?
Unsere Lösung hierfür heißt Outsourcing der internen Meldestelle!

    • Wir haben durch unsere Beratung zum Datenschutz und IT-Sicherheit sehr viel Erfahrung darin, praktikable Prozesse zu gestalten, die sicher und vertraulich sind.
    • Wir haben unseren Kooperationspartner in Sachen IT-Recht und Compliance mit an Bord geholt.
    • Wir haben gemeinsam eine Lösung zum Outsourcing der Hinweisgeber-Meldestelle geschaffen, bei der Sie sich erst dann mit einem Hinweis befassen müssen, wenn wirklich etwas vorgefallen ist. Alles andere übernehmen wir.

Welchen Mehrwert bietet Ihre Lösung im Detail?

Bei den meisten Lösungen, die derzeit auf dem Markt angeboten werden, handelt es sich um „reine“ Softwareportale, es fehlt jedoch die „Manpower“ zur Besetzung der internen Meldestelle im Unternehmen. Neben dem Personalaufwand – sofern sich eine ausreichend rechtskundige Person im Unternehmen finden lässt – muss auch die Vertraulichkeit der Prozesse sichergestellt werden.

Die komplette Auslagerung der internen Meldestelle ist jedoch rechtlich zulässig und problemlos organisierbar. Wir haben hierfür die Schmid Frank Rechtsanwälte PartG mbB mit ins Boot genommen. Rechtsanwalt Schmid übernimmt die Funktion des Hinweisgeberbeauftragten, wir von der Munker Privacy Consulting GmbH kümmern uns um die komplette Organisation der Auslagerung der internen Meldestelle.

Durch die Einbindung einer Rechtsanwaltskanzlei bekommen die Unternehmen nur Hinweise auf den Tisch, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen und auf Stichhaltigkeit geprüft sind. Sofern erforderlich, werden noch fehlende Informationen bei der hinweisgebenden Person in Erfahrung gebracht.

 

Mehr zum Hinweisgeberschutzgesetz und dem Angebot der Munker Privacy Consulting GmbH finden Sie im Flyer (pdf).

Wenn Sie Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz oder zum Ablauf haben, melden Sie sich gerne bei der Munker Privacy Consulting GmbH: https://hinweisgeber.munker.info/